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Beschlüsse des Parteivorstandes

Wahlperiode 2014-2016

Voten zum Konzept für eine Reform der Erbschaft- und Schenkungssteuer

Beschluss des Parteivorstandes vom 12. Dezember 2015

Der Parteivorstand gibt folgende Voten zur Reform der Erbschaft- und Schenkungssteuer an die Arbeitsgruppe:

 

1. Privilegierung eines bestimmten Personenkreises

Dies betrifft die Frage, ob und wenn ja welche nahen Angehörigen und/oder Nicht-Angehörigen (Öffnung für neue Formen des Zusammenlebens) steuerlich z. B. durch einen höheren persön­lichen Freibetrag begünstigt werden sollen.

Privilegiert werden (Stimmengleichheit für beide Varianten):

  • Ehegattinnen/-en oder eingetragene Lebenspartner/-innen ODER eine von der/dem Erblasser/- in zu bestimmende Person
  • sowie Kinder und Kinder eines bereits verstorbenen Kindes.

oder:

  • Ehegattinnen/-en oder eingetragene Lebenspartner/-innen UND eine von der/dem Erblasser/-in zu bestimmende Person
  • sowie Kinder und Kinder eines bereits verstorbenen Kindes.

 

2. Steuerliche Freistellung des normalen selbstgenutzten Wohneigentums

Bundestagswahlprogramm und Steuerkonzept der LINKEN sehen die Steuerfreistellung des normalen selbstgenutzten Wohneigentums vor. Die AG hat sich hierzu auf folgenden Vorschlag geeinigt:
  • Die Freistellung des selbstgenutzten Wohneigentums soll nicht über den persönlichen Freibetrag abgedeckt werden, sondern separat erfolgen.
  • Die/der Erblasser/-in kann ein einziges ihm gehörendes selbstgenutztes Wohnobjekt an eine Person steuerlich begünstigt vererben. Sofern die Privilegierung eines bestimmten Personenkreises vorgesehen ist (siehe unter 1. Vorschläge 2 und 3), muss die begünstigte Person aus diesem Personenkreis stammen.
  • Steuerfrei bleibt ein Wohnobjekt bis zu maximal 200 Quadratmetern Wohnfläche. Hat das Wohnobjekt mehr als 200 Quadratmeter Wohnfläche, werden nur die überstei­genden Quadratmeter mit ihrem Anteil am Gesamtwert der Wohnimmobilie besteuert (entspricht einem Freibetragsansatz).

 

3. Höhe des persönlichen Freibetrags

Die Höhe des persönlichen Freibetrags ist eng verknüpft mit der Privilegierungsfrage (siehe 1.). Einigkeit besteht darin, dass wenn eine Privilegierung bestimmter Personenkreise erfolgt, nur mehr zwischen zwei Personenkreisen differenziert wird (und nicht wie bisher zwischen fünf verschiedenen Personenkreisen, siehe Tabelle 1). Kein Konsens besteht in diesem Fall über die Höhe des Freibetrags sowohl beim begünstigten als auch beim nicht begünstigten Perso­nenkreis.

Oberer Freibetrag für privilegierten Personenkreis:                   200.000 Euro

Unterer Freibetrag für alle anderen:                                             40.000 Euro

 

4. Steuertarif und Steuersätze

Die AG schlägt vor den in der 16. Wahlperiode entwickelten Tarifvorschlag zu übernehmen. Dieser sieht zum einen eine Abschaffung der bisherigen Steuerklassen vor. Zum anderen wird der Progressionsverlauf verschärft (= höherer Steuersatz setzt früher ein) sowie der Höchststeuersatz angehoben. Zum Vergleich wird der bisherige, nach Steuerklassen diffe­renzierte Steuertarif vorangestellt.

Tabelle 3: Geltender Steuertarif nach Steuerklassen

 

tABELLE §

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich ... EUR

Prozentsatz in der Steuerklasse

I

II

III

75.000

7

15

30

300.000

11

20

600.000

15

25

6.000.000

19

30

13.000.000

23

35

50

26.000.000

27

40

über 26.000.000

30

43

 

Steuerklassen

Steuerklassen:

(I) EhegattIn, LebenspartnerIn, Kinder, Stiefkinder, Enkel; Eltern und Großeltern im Erbfall;

(II) Eltern und Großeltern im Schenkungsfall, Geschwister und deren Kinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Geschiedene bzw. LebenspartnerInnen mit auf¬gehobener Lebenspartnerschaft;

(III) Alle übrigen.

 

Tabelle 4: Bundestagsfraktion DIE LINKE – Ein Steuertarif für alle

Tabelle 4: Bundestagsfraktion DIE LINKE – Ein Steuertarif für alle

Steuerpflichtige Erwerbsteile in Euro

Steuersätze in %

mehr als

bis einschließlich

 

 

10.000

6

10.000

20.000

7

20.000

30.000

8

30.000

40.000

9

40.000

50.000

10

50.000

75.000

12

75.000

100.000

14

100.000

150.000

16

150.000

200.000

18

200.000

300.000

21

300.000

400.000

25

400.000

500.000

30

500.000

750.000

35

750.000

1.000.000

40

1.000.000

1.500.000

45

1.500.000

2.000.000

50

2.000.000

3.000.000

55

3.000.000

4.000.000

60

4.000.000

5.000.000

60

5.000.000

6.000.000

60

6.000.000

7.000.000

60

7.000.000

8.000.000

60

8.000.000

9.000.000

60

9.000.000

-

60

 

5. Berücksichtigung von Schenkungen

Schenkungen sowie gegebenenfalls eine hinzukommende Erbschaft werden, sofern sie von derselben Person stammen, für die Besteuerung innerhalb eines bestimmten Zeitraums zusammengezählt. Anderenfalls könnte durch Stücklung des Vermögens in viele kleine Schen­kungen die Erbschaftsteuer einfach vermieden werden. Die Zu­sammenzählung soll im Zeitraum von 20 Jahren erfolgen.
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