Antrag zur Änderung der Bundessatzung zur Ermöglichung von Online-Parteitagen für den Fall, dass das Parteiengesetz entsprechend geändert wird
Beschluss des Parteivorstandes vom 12. September 2020
Der Parteivorstand reicht folgenden Satzungsänderungsantrag zur Ermöglichung von Online-Parteitagen an den Parteitag ein:
Nach § 37 Bundessatzung wird eingefügt:
7. Sonderregelung im Fall einer Pandemie
§ 38 Internetparteitag
(1) Sofern ein Parteitag aufgrund einer Pandemie nicht stattfinden kann, ist durch Beschluss des Parteivorstandes eine Verschiebung auf spätestens das nächste Kalenderjahr möglich. Alternativ zu der Verschiebung des Parteitages kann der Parteivorstand auch beschließen, einen Internetparteitag einzuberufen, sofern das Parteiengesetz dies zulässt.
(2) Wenn nur in einzelnen Regionen Deutschlands eine Teilnahme aufgrund der Pandemie nicht möglich ist, kann der Parteitag ansonsten stattfinden und nur den betroffenen Regionen die elektronische Teilnahme ermöglicht werden.
(3) Der Beschluss über die Verschiebung oder den Internetparteitag ist grundsätzlich in einer Versammlung vom Parteivorstand mit absoluter Mehrheit zu fassen. Nur wenn auch eine Versammlung des Parteivorstandes aufgrund der Pandemie nicht möglich ist, können die Mitglieder des Parteivorstandes auch darüber ganz oder teilweise elektronisch abstimmen.
(4) Beschlüsse, die auf dem Internetparteitag gefasst werden, sind auf dem nächstmöglichen Parteitag, der als Versammlung erfolgt, zu bestätigen.
Nummer 7 (Übergangs und Schlussbestimmungen) wird zu Nummer 8, § 38 wird zu § 40 und § 39 wird zu § 41.